Urteil des OLG Koblenz vom 22.10.2009 - Az. 5 U 662/08 - Darlegungs- und Beweislast für ordnungsgemäße Lagerung des Patienten
Der behandelnde Arzt trägt die Darlegungs- und Beweislast für die technisch ordnungsgemäße Lagerung des Patienten. Hierzu muss der behandelnde Arzt nachweisen, dass er sämtliche zum Schutz des Patienten vor möglichen Lagerungsschäden Regeln eingehalten hat. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die in den Risikobereich des behandelnden Krankenhauses und dem ärztlichen Bereich fallen und von diesen voll beherrschbar sind. Die Darlegungs- und Beweislast für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und in der postoperativen Phase ist somit vom behandelnden Arzt/Krankenhaus zu beweisen.
Nachzulesen in MedR 2010, 416 f.
